Satzung

Satzung

PowerBuilder User Group Germany (PBUGG) e.V.

 

§1 Name, Sitz des Vereins

1.1. Der Verein trägt den Namen PowerBuilderUser Group Germany (PBUGG).

1.2. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in dasVereinsregister des Amtsgerichtes Berlin einzutragen.

§2 Zweck des Vereins

2.1. Der Verein ist ein nichtwirtschaftlicher Verein.

2.2. Der Verein verfolgt ausschließlich undunmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der geltenden steuerlichenBestimmungen; er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichenZwecke.

2.3. Der Verein fördert

- die Verbreitung von Wissen der PowerBuilder Technologie

- den Erfahrungsaustausch zwischen den Anwendernder Produkte der Firma Powersoft sowie anderer Anwendungssysteme

- den Informationsaustausch zwischen Anwendern vonProdukten der Firma Powersoft auf dem Gebiet der Informatik

2.4. Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitgliedergegenüber Powersoft.

2.5. Der Verein kann seinerseits Mitgliedschaftin oder Kooperation mit anderen Vereinen eingehen.

§3 Mitgliedschaft

3.1. Der Verein hat ordentliche und förderndeMitglieder.

3.2. Ordentliches Mitglied kann jede juristischeoder natürliche Person werden.

Die Mitgliederversammlung kann Rahmenbedingungenals Voraussetzung für eine ordentliche Mitgliedschaft festlegen.

Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinsvorstandunverzüglich zu unterrichten, wenn bei Ihnen Voraussetzungen der Mitgliedschaftwegfallen.

3.3. Jede juristische oder natürliche Personkann förderndes Mitglied des Vereins werden, sofern hierdurch eine Förderungdes unter §2 beschriebenen Vereinszwecks zu erwarten ist.

3.4 Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlichbeim Vorstand einzureichen; dieser entscheidet über die Aufnahme. EinAnspruch auf Aufnahme besteht nicht.

3.5. Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

a) Tod bei natürlichen Personen

b) Austritt zum Ende eines Beitragsjahres

c) Ausschluß

d) Bei fördernden Mitgliedern durch Kündigungdurch den Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Beitragsjahres.

3.6. Ausschluß

Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandesaus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen wesentliche Mitgliedschaftspflichten-wie zum Beispiel auch mehr als dreimonatiger Rückstand mit fälligenZahlungsverpflichtungen- oder gegen wesentliche Interessen des Vereins verstößt.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungendes Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.

4.2. Die Mitglieder verpflichten sich, den Zweckdes Vereins zu unterstützen.

4.3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den aus demvon der Mitgliederversammlung verabschiedeten Etat und den aus sonstigenBeschlüssen der Versammlung ergebenden Finanzbedarf in der Form vonMitgliedsbeiträgen und/oder Umlagen aufzubringen.

4.4. Jedes Mitglied hat bei Beitragsänderungdas Recht auf außerordentliche Kündigung.

4.5. Juristische Personen benennen schriftlich einenRepräsentanten, der das Mitglied in allen Belangen des Vereins vertrittund dessen Stellvertreter. Ein Wechsel ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.

§5 Rechtsmittel

5.1. Das betroffene Mitglied kann gegen den Ausschlußgemäß §3.6 oder gegen die Kündigung gemäß§3.5d die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen.

Hebt diese nicht mit der Mehrheit der anwesendenStimmen die angefochtene Maßnahme auf, ist der weitere Rechtsweg ausgeschlossen.

Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhendie Mitgliedsrechte, ausgenommen das Recht zur Teilnahme an der folgendenVersammlung.

§6 Finanzen

6.1. Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträgeund deren Fälligkeit werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschlußder Mitgliederversammlung festgelegt.

6.2. Die finanziellen Mittel des Vereins dürfennur zur Förderung des Vereinszwecks verwendet werden.

6.3. Das Betragsjahr ist das Kalenderjahr.

6.4. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

6.5. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungenaus Mitteln des Vereins. Ausgenommen hiervon sind Aufwandsentschädigungenfür Kosten, die den Mitgliedern für Tätigkeiten im Auftragdes Vereins entstanden sind. Es darf jedoch kein Mitglied durch Ausgaben,auch wenn diese dem Zweck des Vereins dienen, dadurch begünstigt werden,daß diese Aufwendungen unverhältnismäßig hoch vergütetwerden.

§7 Organe des Vereins

7.1. Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§8 Mitgliederversammlung

8.1. Die Mitgliederversammlung ist das höchsteOrgan des Vereins.

Sie ist insbesondere zuständig für

a) Definition der Grundsätze der Vorstandstätigkeit

b) Festlegung der Rahmenbedingungen für dieMitgliedschaft

c) Wahl der Vorstandsmitglieder

d) Entgegennahme des jährlichen Tätigkeitsberichtesdes Vorstandes

e) Entlastung des Vorstandes

f) Wahl der Kassenprüfer

g) Beschluß über den Etat für dasnächste Beitragsjahr und Festlegung des jährlichen Mitgliedsbeitragessowie eventueller Umlagen

h) Entscheidungen über Widersprüche gemäß§5

i) Änderungen der Vereinssatzung

j) Auflösung des Vereins.

8.2. Einmal jährlich findet eine ordentlicheMitgliederversammlung statt, diese soll in Verbindung mit einer allgemeinfachlich interessierten Tagung abgehalten werden.

Darüber hinaus können auf Verlangen desVorstandes oder mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder außerordentlicheMitgliederversammlungen unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufenwerden.

8.3. Die ordentliche Mitgliederversammlung wirdvom Vorstand mindestens 4 Wochen vorher, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlicheinberufen. Für die Einhaltung der Frist genügt die rechtzeitigeEinlieferung zur Post.

8.4. Jedes ordentliche Mitglied kann bis 1 Wochevor Stattfinden einer Mitgliederversammlung die Aufnahme von Tagesordnungspunktenin die Tagesordnung verlangen.

8.5. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig,wenn mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten sind.Nur die ordentlichen Mitglieder besitzen das Stimmrecht; jedes Mitglied hateine Stimme.

8.6. Ist eine Mitgliederversammlung beschlußunfähig,so ist innerhalb von drei Monaten unter Einhaltung einer Einladungsfristvon mindestens zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnungeinzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigtenbeschlußfähig ist. Hierauf ist in der erneuten Einladung hinzuweisen.

8.7. Vereinsbeschlüsse bedürfen- soweitnicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist- der einfachen Mehrheitder abgegebenen Stimmen.

Änderungen dieser Satzung bzw. die Auflösungdes Vereins können nur mit einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmenbeschlossen werden.

8.8. Abstimmungen erfolgen in geheimer Wahl, fallsnicht die Versammlung ohne Gegenstimme etwas anderes beschließt.

8.9. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung bestimmtder Vorstand.

8.10. Über jede Mitgliederversammlung, sowiederen Beschlüsse, ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzendender entsprechenden Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

8.11. Die Anfechtung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungist längstens innerhalb von zwei Monaten nach Versendung des Protokollsmöglich.

§9 Vorstand

9.1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens3 gewählten Personen.

9.2. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

Der Verein wird jeweils gerichtlich und außergerichtlichdurch den Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter vertreten.

9.3. Die Mitglieder des Vorstandes werden fürdie Dauer von 2 Jahren nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl in einemWahlgang gewählt und bleiben bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die die höchsten Stimmenzahlenerreicht haben.

Bei Stimmengleichheit findet, soweit erforderlich,eine Stichwahl statt.

Nach drei Stichwahlgängen erfolgt Losentscheid.

Vorschlagsberechtigt für die Kandidatenlistesind die Mitglieder.

Die Wahl findet unter Leitung eines von der Mitgliederversammlungbestimmten Wahlleiters statt.

9.4. Die Mitgliederversammlung wählt aus seinerMitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und den Kassenwart.

§10 Pflichten des Vorstandes

10.1. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung,in der die Aufgabenbereiche der Vorstandsarbeit und die Verantwortlichkeitender Mitglieder des Vorstandes geregelt sind.

Die Geschäftsordnung wird den Mitgliedern zurKenntnis gegeben.

10.2. Der Vorstand führt den Verein und istverantwortlich für alle Angelegenheiten des Vereins.

10.3. Der Vorstand hat insbesondere die Aufgabe,

a) aktiv für die Zwecke des Vereins einzutreten

b) die Mitgliederversammlung einzuberufen

c) Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereitenund durchzuführen

d) der Mitgliederversammlung jährlich einenTätigkeitsbericht vorzulegen

e) Wahlen vorbereiten zu lassen

f) neue Mitglieder aufzunehmen

g) ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendungdes Vereinsvermögens sicherzustellen

h) über die Art der Mitgliedschaft nach §3zu befinden.

§11 Arbeitskreise und Tagungen

11.1. Arbeitskreise werden durch Beschlußder Mitgliederversammlung oder des Vorstandes offiziell konstituiert bzw.wieder aufgehoben.

11.2. Der Verein kann Tagungen, Seminare, Vorträgeund damit verbundene Ausstellungen veranstalten sowie Veröffentlichungenherausgeben.

§12 Auflösung

12.1. Der Verein wird aufgelöst durch Beschlußder Mitgliederversammlung.

12.2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereinsoder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen desVereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eineals steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zur Verwendungfür gemeinnützige Zwecke. Jede Zuwendung von Vermögen oderVermögensvorteilen an Mitglieder des Vereins ist ausgeschlossen.

Beschlüsse darüber, wie das Vermögenbei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigenZweckes zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des zuständigenFinanzamtes ausgeführt werden.

§13 Haftungsausschluß

13.1. Die Haftung des Vereines ist auf sein Vermögenbegrenzt. Sie erstreckt sich nicht auf die einzelnen Mitglieder und Amtsinhaberüber die beschlossenen Beiträge und Umlagen hinaus.

13.2. Für die aus der Vereinstätigkeitentstehenden Schäden haftet der Verein nur, wenn sie nachweislich vorsätzlichoder grob fahrlässig verursacht wurden.

13.3. Für die aus dem Betrieb des Vereins entstehendenSchäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet der Verein gegenüberden Mitgliedern nicht.

§14 Inkrafttreten

14.1. Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlungam 30. Mai 1995 beschlossen und tritt nach Eintragung in das Vereinsregisterin Kraft.